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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Fahrschule Banane
Inhaber: Thomas Schaal
Schulstraße 18 · 73614 Schorndorf
Stand: Januar 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Fahrschule Banane

Inhaber: Thomas Schaal
Schulstraße 18
73614 Schorndorf

Stand: Januar 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Ausbildungsverträge zwischen der Fahrschule Banane, nachfolgend „Fahrschule“ genannt, und der im Ausbildungsvertrag bezeichneten Person, nachfolgend „Fahrschüler“ genannt.
  2. Bei minderjährigen Fahrschülern ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die gesetzlichen Vertreter werden Vertragspartner, soweit dies im Ausbildungsvertrag entsprechend vereinbart ist.
  3. Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind:
    a) der Ausbildungsvertrag,
    b) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
    c) der bei Vertragsschluss geltende gesetzliche Preisaushang der Fahrschule und
    d) ausdrücklich getroffene Individualvereinbarungen.
  4. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  5. Die Fahrschule bildet ihre Entgelte frei, selbstständig und eigenverantwortlich. Die Entgelte und Geschäftsbedingungen werden gemäß § 32 Fahrlehrergesetz in den Geschäftsräumen durch Aushang bekannt gegeben.  

§ 2 Gegenstand und Umfang der Ausbildung

  1. Gegenstand des Vertrages ist die Ausbildung zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur Ergänzung der im Ausbildungsvertrag bezeichneten Fahrerlaubnisklasse, Schlüsselzahl oder Berechtigung.
  2. Die Fahrschule verpflichtet sich, den Fahrschüler entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und nach pädagogischen sowie verkehrssicherheitsbezogenen Grundsätzen auszubilden.
  3. Die Fahrschule schuldet keinen bestimmten Ausbildungserfolg. Insbesondere werden nicht garantiert:
    a) das Bestehen einer theoretischen oder praktischen Prüfung,
    b) eine bestimmte Anzahl praktischer Fahrstunden,
    c) das Erreichen der Prüfungsreife innerhalb eines bestimmten Zeitraums,
    d) ein bestimmter Prüfungstermin oder
    e) die Durchführung der gesamten Ausbildung innerhalb der Vertragsdauer.
  4. Umfang und Dauer der praktischen Ausbildung richten sich nach:
    a) dem individuellen Ausbildungsstand,
    b) dem Lernfortschritt,
    c) den gesetzlichen Ausbildungszielen,
    d) der Verkehrssicherheit und
    e) der fachlichen Einschätzung des verantwortlichen Fahrlehrers.
  5. Der Fahrlehrer darf die Ausbildung erst abschließen, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden und er davon überzeugt ist, dass der Fahrschüler die Ausbildungsziele erreicht hat.  

§ 3 Vertragsdauer und automatische Beendigung

  1. Der Ausbildungsvertrag wird für eine feste Dauer von sechs Monaten ab dem Tag des Vertragsschlusses geschlossen.
  2. Der Vertrag endet:
    a) mit Bestehen der vertragsgegenständlichen Fahrerlaubnisprüfung,
    b) durch wirksame Kündigung,
    c) durch eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung oder
    d) spätestens mit Ablauf der sechsmonatigen Vertragsdauer.
  3. Der Vertrag endet nach Ablauf der sechs Monate automatisch, ohne dass es einer Kündigung, Erinnerung, Mahnung oder sonstigen gesonderten Mitteilung durch die Fahrschule bedarf.
  4. Die Fahrschule ist nicht verpflichtet, den Fahrschüler vor Ablauf der Vertragsdauer nochmals auf das bevorstehende Vertragsende hinzuweisen.
  5. Der Fahrschüler ist selbst dafür verantwortlich, seine Ausbildung innerhalb der Vertragsdauer aktiv zu betreiben, erforderliche Unterlagen rechtzeitig vorzulegen, vereinbarte Termine wahrzunehmen und notwendige Gebühren fristgerecht zu bezahlen.
  6. Verzögerungen, die insbesondere durch fehlende Mitwirkung, längere Unterbrechungen, Krankheit, Urlaub, berufliche oder private Verhinderung, fehlende Unterlagen, nicht bezahlte Gebühren oder nicht wahrgenommene Termine entstehen, führen nicht automatisch zu einer Verlängerung der Vertragsdauer.
  7. Ein Anspruch auf Verlängerung oder Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen besteht nicht.
  8. Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände stellt hierfür ein aktuelles AGB-Modell mit sechsmonatiger Vertragsdauer zur Verfügung.  

§ 4 Fortsetzung der Ausbildung nach Vertragsende

  1. Nach Ablauf der sechsmonatigen Vertragsdauer besteht kein Anspruch auf weitere Ausbildung zu den bisherigen Bedingungen oder Preisen.
  2. Eine Fortsetzung der Ausbildung bedarf einer ausdrücklichen neuen Vereinbarung zwischen der Fahrschule und dem Fahrschüler.
  3. Für die Fortsetzung gelten:
    a) die zum Zeitpunkt der Fortsetzung aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
    b) die zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß bekannt gegebenen Entgelte der Fahrschule.
  4. Die Fortsetzung kann insbesondere erfolgen durch:
    a) Abschluss eines neuen Ausbildungsvertrages,
    b) Unterzeichnung einer Fortsetzungsvereinbarung oder
    c) eine eindeutige Vereinbarung in Textform.
  5. Die Fahrschule ist nicht verpflichtet, von sich aus eine Vertragsfortsetzung anzubieten oder den Fahrschüler zur Fortsetzung aufzufordern.
  6. Möchte der Fahrschüler die Ausbildung nach Vertragsende fortsetzen, informiert ihn die Fahrschule vor der nächsten kostenpflichtigen Ausbildungsleistung über die aktuell geltenden Bedingungen und Entgelte.
  7. Eine bloße Anfrage, Terminabstimmung oder sonstige Kontaktaufnahme begründet noch keine Fortsetzung des Vertrages.

§ 5 Entgelte und Preisbindung

  1. Für die Leistungen der Fahrschule gelten die bei Vertragsschluss im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte.
  2. Die vereinbarten Entgelte sind während der sechsmonatigen Vertragsdauer verbindlich.
  3. Während dieser Vertragsdauer erfolgt keine einseitige Erhöhung der vereinbarten Entgelte.
  4. Dies gilt auch bei Veränderungen insbesondere folgender Kosten:
    a) Kraftstoff- und Energiekosten,
    b) Fahrzeug-, Finanzierungs- und Leasingkosten,
    c) Versicherungsbeiträge,
    d) Wartungs- und Reparaturkosten,
    e) Miet- und Raumkosten,
    f) Personal- und Lohnnebenkosten,
    g) Steuern, Abgaben und Gebühren oder
    h) sonstige betriebliche Kosten.
  5. Mit Ablauf des Vertrages endet die Preisbindung.
  6. Für Leistungen, die aufgrund einer Fortsetzungsvereinbarung nach Vertragsende erbracht werden, gelten die zum Zeitpunkt der Fortsetzung aktuellen Entgelte.
  7. Eine rückwirkende Verteuerung bereits vollständig erbrachter Leistungen findet nicht statt.
  8. Behördengebühren, Prüfstellengebühren und sonstige Fremdkosten sind nur dann im Entgelt der Fahrschule enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 6 Grundbetrag, Lernmittel und digitale Leistungen

  1. Der Grundbetrag wird mit Abschluss des Ausbildungsvertrages fällig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Der Grundbetrag vergütet die im Ausbildungsvertrag und Preisaushang bezeichneten allgemeinen und theoretischen Ausbildungsleistungen.
  3. Lernmittel, Lernprogramme, Apps, Bücher, digitale Zugänge und sonstige Zusatzleistungen sind nur dann im Grundbetrag enthalten, wenn dies ausdrücklich angegeben ist.
  4. Die Laufzeit digitaler Lernangebote kann von der Vertragsdauer abweichen, sofern der Fahrschüler hierüber vor Vertragsschluss informiert wurde.
  5. Bereits freigeschaltete, personalisierte oder registrierte digitale Leistungen können von einer Erstattung ausgeschlossen sein, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 7 Vorauszahlungen und Guthaben

  1. Die Fahrschule kann für Fahrstunden, Lernmittel, Leistungspakete, Prüfungsfahrten und sonstige vereinbarte Leistungen Vorauszahlungen verlangen.
  2. Vorauszahlungen werden auf die tatsächlich erbrachten Leistungen angerechnet.
  3. Bei Vertragsende wird ein vorhandenes Guthaben zunächst mit offenen, fälligen Forderungen der Fahrschule verrechnet.
  4. Ein danach verbleibendes Guthaben wird nach den gesetzlichen Vorschriften erstattet.
  5. Aus einer Vorauszahlung ergibt sich kein Anspruch auf eine unbegrenzte Bereitstellung der Leistung über die Vertragsdauer hinaus.
  6. Soll eine vorausbezahlte, noch nicht durchgeführte Leistung erst nach Ablauf des Vertrages erbracht werden, ist im Rahmen der Fortsetzungsvereinbarung zu regeln, ob:
    a) die Leistung ohne Aufpreis durchgeführt wird,
    b) die Differenz zum aktuellen Entgelt auszugleichen ist oder
    c) das Guthaben verrechnet beziehungsweise erstattet wird.
  7. Bereits innerhalb der Vertragsdauer verbindlich vereinbarte, terminierte und vollständig bezahlte Leistungen werden nicht nachträglich verteuert.

§ 8 Praktische Ausbildung

  1. Die praktische Ausbildung erfolgt nach Terminvereinbarung.
  2. Eine Fahrstunde umfasst grundsätzlich 45 Minuten, sofern keine andere Dauer vereinbart wurde.
  3. Die Fahrschule entscheidet unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes, der betrieblichen Möglichkeiten und der Sicherheit über:
    a) die Einteilung der Fahrlehrer,
    b) das eingesetzte Ausbildungsfahrzeug,
    c) die Dauer und Zusammenfassung einzelner Ausbildungseinheiten und
    d) die Reihenfolge der Ausbildungsinhalte.
  4. Ein Anspruch auf Ausbildung durch einen bestimmten Fahrlehrer oder mit einem bestimmten Fahrzeug besteht nur, wenn dies ausdrücklich individuell vereinbart wurde.
  5. Die Fahrschule darf den Fahrlehrer oder das Ausbildungsfahrzeug aus organisatorischen, betrieblichen, krankheitsbedingten, pädagogischen oder technischen Gründen wechseln.
  6. Der Fahrschüler muss zu jeder Fahrstunde die gesetzlich erforderlichen Dokumente und die gegebenenfalls vorgeschriebene Schutzkleidung mitführen.
  7. Ist der Fahrschüler wegen Alkohol, Drogen, Medikamenten, Krankheit, erheblicher Übermüdung oder aus einem anderen Grund nicht sicher ausbildungsfähig, darf die Fahrschule die Fahrstunde ablehnen, unterbrechen oder beenden.
  8. Hat der Fahrschüler die Nichtdurchführung zu vertreten, kann eine Ausfallentschädigung nach § 12 verlangt werden.

§ 9 Besondere Anforderungen der Motorradausbildung

  1. Die Motorradausbildung setzt voraus, dass der Fahrschüler körperlich, geistig und kommunikativ in der Lage ist:
    a) die Anweisungen des Fahrlehrers zu verstehen,
    b) diese rechtzeitig und zuverlässig umzusetzen,
    c) das Ausbildungsfahrzeug entsprechend seinem Ausbildungsstand zu beherrschen und
    d) sich und andere nicht unangemessen zu gefährden.
  2. Die Fahrschule darf eine Motorradfahrstunde ablehnen, unterbrechen oder vorzeitig beenden, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Fortsetzung zu einer erheblichen Eigen- oder Fremdgefährdung führen würde.
  3. Sicherheitsbedenken können insbesondere bestehen bei:
    a) wiederholtem Verlust der Fahrzeugkontrolle,
    b) erheblichen Gleichgewichts-, Koordinations- oder Reaktionsproblemen,
    c) wiederholter Nichtbeachtung sicherheitsrelevanter Anweisungen,
    d) fehlender Beherrschung grundlegender Bedienungsabläufe trotz angemessener Anleitung,
    e) erheblicher körperlicher oder psychischer Überforderung,
    f) nicht ausreichendem Verständnis sicherheitsrelevanter Funkanweisungen oder
    g) sonstigen Umständen, die eine sichere Fortsetzung der Motorradausbildung nicht zulassen.
  4. Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage der konkreten Ausbildungssituation und des dokumentierten Ausbildungsstandes.

§ 10 Zwischenbewertung in der Motorradausbildung

  1. Spätestens nach Durchführung von insgesamt ca 20 praktischen Fahrstunden zu jeweils 45 Minuten ist die Fahrschule berechtigt, eine besondere Zwischenbewertung des Ausbildungsstandes vorzunehmen.
  2. Die Zahl von 20 Fahrstunden ist keine zugesicherte oder maximale Anzahl. Sie begründet insbesondere keinen Anspruch auf Prüfungsreife oder auf einen bestimmten Ausbildungsfortschritt.
  3. Bei der Zwischenbewertung werden insbesondere berücksichtigt:
    a) Fahrzeugbeherrschung,
    b) Gleichgewicht und Koordination,
    c) Blickführung und Reaktionsfähigkeit,
    d) Umsetzung sicherheitsrelevanter Anweisungen,
    e) Beherrschung der Grundfahraufgaben,
    f) Gefahrenbewusstsein,
    g) Risikoeinschätzung und
    h) der erkennbare Lernfortschritt.
  4. Ergeben sich erhebliche Ausbildungsdefizite oder Sicherheitsbedenken, informiert die Fahrschule den Fahrschüler über:
    a) den festgestellten Ausbildungsstand,
    b) die vorhandenen Sicherheitsbedenken,
    c) geeignete weitere Ausbildungsmaßnahmen und
    d) mögliche Alternativen.
  5. Als weitere Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
    a) zusätzliche Grundübungen,
    b) kürzere oder methodisch veränderte Ausbildungseinheiten,
    c) eine vorübergehende Unterbrechung,
    d) ein Wechsel des Ausbildungsfahrzeugs, soweit verfügbar und fachlich sinnvoll,
    e) ein Wechsel in eine andere Fahrerlaubnisklasse, soweit rechtlich möglich, oder
    f) die Beendigung der Ausbildung.

§ 11 Unterbrechung oder Beendigung der Motorradausbildung

  1. Die Fahrschule kann die praktische Motorradausbildung aussetzen oder den Ausbildungsvertrag aus wichtigem Grund beenden, wenn aufgrund objektiv feststellbarer und dokumentierter Umstände erhebliche Sicherheitsbedenken bestehen und der Fahrschule eine Fortsetzung nicht zugemutet werden kann.
  2. Eine Beendigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn:
    a) trotz angemessener Anleitung und ausreichender Übung wiederholt erhebliche Gefahrensituationen entstehen,
    b) sicherheitsrelevante Anweisungen dauerhaft nicht verstanden, beachtet oder umgesetzt werden,
    c) grundlegende Voraussetzungen für eine verantwortbare Motorradausbildung nicht vorhanden sind oder
    d) eine sichere Ausbildung auch durch zumutbare methodische Anpassungen nicht gewährleistet werden kann.
  3. Soweit keine akute oder besonders schwerwiegende Gefahr besteht, wird der Fahrschüler zuvor auf die festgestellten Probleme, die erforderliche Verbesserung und die mögliche Beendigung hingewiesen.
  4. Bei einer unmittelbar drohenden oder besonders schwerwiegenden Gefährdung darf die Fahrschule die Ausbildung sofort unterbrechen.
  5. Die Beendigung darf nicht allein darauf gestützt werden, dass ein Fahrschüler mehr Fahrstunden als andere benötigt.
  6. Maßgeblich sind:
    a) die objektiv festgestellten Sicherheitsrisiken,
    b) die bisherige Ausbildungsentwicklung,
    c) die zu erwartende weitere Entwicklung und
    d) die Zumutbarkeit einer Fortsetzung für die Fahrschule.
  7. Bei Beendigung werden die bis dahin tatsächlich erbrachten Leistungen abgerechnet. Ein verbleibendes Guthaben wird nach Verrechnung mit offenen, fälligen Forderungen erstattet.

§ 12 Absage von Fahrstunden und Ausfallentschädigung

  1. Vereinbarte Fahrstunden müssen spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn abgesagt werden.
  2. Maßgeblich ist der rechtzeitige Zugang der Absage während der von der Fahrschule bekannt gegebenen Geschäfts- oder Erreichbarkeitszeiten.
  3. Sonntage und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung der Frist nicht berücksichtigt, sofern an diesen Tagen keine reguläre Erreichbarkeit angeboten wird.
  4. Erscheint der Fahrschüler nicht oder sagt er nicht rechtzeitig ab, kann die Fahrschule eine angemessene Ausfallentschädigung verlangen, wenn:
    a) der Termin nicht anderweitig vergeben werden konnte und
    b) der Fahrschüler den Ausfall zu vertreten hat.
  5. Die Ausfallentschädigung darf das vereinbarte Entgelt der ausgefallenen Fahrstunde abzüglich ersparter Aufwendungen nicht überschreiten.
  6. Dem Fahrschüler bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  7. Eine Ausfallentschädigung entfällt, wenn der Fahrschüler nachweist, dass er den Ausfall wegen eines unvorhersehbaren, von ihm nicht zu vertretenden wichtigen Grundes nicht vermeiden konnte.
  8. Die Fahrschule kann einen geeigneten Nachweis verlangen.
  9. Diese Gegenbeweismöglichkeit ist für die Wirksamkeit einer pauschalierten Schadensregelung wesentlich.  

§ 13 Unterrichtssprache und sichere Verständigung

  1. Die Ausbildung, Beratung und organisatorische Kommunikation erfolgen grundsätzlich in deutscher Sprache.
  2. Der Fahrschüler muss über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, um insbesondere:
    a) sicherheitsrelevante Anweisungen,
    b) Erläuterungen,
    c) Korrekturen und
    d) Rückmeldungen

rechtzeitig und zuverlässig verstehen zu können.

  1. Die Fahrschule ist nicht verpflichtet, die reguläre Ausbildung, Vertragsunterlagen oder organisatorische Kommunikation unentgeltlich in einer anderen Sprache anzubieten.
  2. Vor Beginn und während einer praktischen Fahrstunde muss eine sichere unmittelbare Verständigung zwischen Fahrlehrer und Fahrschüler gewährleistet sein.
  3. Können sicherheitsrelevante Anweisungen nicht ausreichend verstanden oder umgesetzt werden, darf die Fahrschule:
    a) die Fahrstunde nicht beginnen,
    b) die Fahrstunde unterbrechen oder beenden,
    c) eine geeignete sprachliche Vorbereitung verlangen oder
    d) die Mitwirkung eines geeigneten Dolmetschers außerhalb der eigentlichen Fahrt verlangen, sofern dies für die sichere Durchführung erforderlich und zumutbar ist.
  4. In der Motorradausbildung muss insbesondere gewährleistet sein, dass die über Funk übermittelten Anweisungen eindeutig und unverzüglich verstanden werden.

§ 14 Zusätzlicher Sprach-, Übersetzungs- und Betreuungsaufwand

  1. Ein Fahrschüler wird nicht allein wegen fehlender oder eingeschränkter Deutschkenntnisse mit einem höheren Fahrstundenpreis belastet.
  2. Führt ein erhöhter Erklärungs-, Wiederholungs- oder Verständigungsbedarf dazu, dass zusätzliche Ausbildungszeit erforderlich ist, werden die tatsächlich zusätzlich durchgeführten Unterrichts- oder Fahrstunden nach den vereinbarten Entgelten berechnet.
  3. Leistungen, die über die reguläre Fahrschulausbildung und die übliche organisatorische Betreuung hinausgehen, können gesondert berechnet werden.
  4. Gesondert vergütungsfähige Zusatzleistungen können insbesondere sein:
    a) schriftliche Übersetzungen individueller Schreiben oder Unterlagen,
    b) zusätzliche Übersetzungs- und Erklärungsgespräche außerhalb des regulären Unterrichts,
    c) die Koordination oder Beauftragung oder eines externen Dolmetschers,
    d) zusätzliche Kommunikation mit Angehörigen, Betreuern oder Hilfspersonen,
    e) zusätzliche Unterstützung bei fremdsprachigen Formularen oder behördlichen Abläufen und
    f) sonstige ausdrücklich gewünschte zusätzliche Sprach- oder Organisationsleistungen.
  5. Eine Zusatzvergütung wird nur verlangt, wenn der Fahrschüler vor Erbringung der Leistung über:
    a) Art und Umfang der Zusatzleistung und
    b) das hierfür zu zahlende Entgelt

informiert wurde und der Zusatzleistung zugestimmt hat.

  1. Externe Dolmetscherkosten trägt der Fahrschüler, wenn deren Beauftragung zuvor mit ihm vereinbart wurde.
  2. Wird eine pauschale oder stundenbezogene Vergütung für zusätzliche Sprach- oder Organisationsleistungen erhoben, muss diese im Preisaushang, im Ausbildungsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung transparent angegeben werden.

§ 15 Pflichten des Fahrschülers

  1. Der Fahrschüler ist verpflichtet, aktiv, zuverlässig und verantwortungsbewusst an der Ausbildung mitzuwirken.
  2. Er hat insbesondere:
    a) Termine pünktlich wahrzunehmen,
    b) erforderliche Unterlagen rechtzeitig vorzulegen,
    c) persönliche Datenänderungen unverzüglich mitzuteilen,
    d) gesetzlich erhebliche Einschränkungen mitzuteilen,
    e) Anweisungen des Fahrlehrers zu befolgen und
    f) Gefährdungen von Personen und Sachen zu vermeiden.
  3. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung, fehlender Unterlagen, nicht bezahlter Gebühren, unrichtiger Angaben oder nicht wahrgenommener Termine gehen nicht zulasten der Fahrschule.
  4. Die Fahrschule haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für eigene schuldhafte Beratungs-, Bearbeitungs- oder Übermittlungsfehler.

§ 16 Antragstellung und Schlüsselzahlen

  1. Der Fahrschüler muss sämtliche Angaben zur beantragten Fahrerlaubnisklasse, zu Erweiterungen, Beschränkungen und Schlüsselzahlen vollständig und wahrheitsgemäß machen.
  2. Der Fahrschüler hat die ihm vorgelegten Antragsunterlagen vor Unterzeichnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
  3. Dies betrifft insbesondere:
    a) die beantragte Fahrerlaubnisklasse,
    b) Automatikbeschränkungen,
    c) die Schlüsselzahlen B96, B196 und B197 sowie
    d) sonstige Auflagen oder Beschränkungen.
  4. Für Fehler, die auf falschen, unvollständigen oder verspäteten Angaben des Fahrschülers beruhen, haftet die Fahrschule nicht.
  5. Für eigene schuldhafte Beratungs-, Bearbeitungs- oder Übermittlungsfehler haftet die Fahrschule nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  6. Behördliche Schreiben, Prüfaufträge und der ausgestellte Führerschein sind vom Fahrschüler unverzüglich auf erkennbare Fehler zu kontrollieren.

§ 17 Prüfungsanmeldung und Prüfungsreife

  1. Die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und der organisatorischen Möglichkeiten der zuständigen Prüfstelle.
  2. Die Fahrschule ist nur verpflichtet, den Fahrschüler zur Prüfung anzumelden oder vorzustellen, wenn:
    a) die gesetzlichen Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt sind,
    b) die notwendigen Ausbildungsnachweise vorliegen,
    c) der Prüfauftrag gültig ist,
    d) Behörden- und Prüfstellengebühren bezahlt wurden,
    e) der verantwortliche Fahrlehrer von der Prüfungsreife überzeugt ist und
    f) keine fälligen, unbestrittenen Forderungen der Fahrschule offen sind, soweit ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht besteht.
  3. Die Entscheidung über die Prüfungsreife trifft der verantwortliche Fahrlehrer anhand des tatsächlichen Ausbildungsstandes.
  4. Die eigene Einschätzung des Fahrschülers begründet keinen Anspruch auf Anmeldung oder Vorstellung zur Prüfung.
  5. Prüfungstermine werden von der zuständigen Prüfstelle vergeben. Die Fahrschule garantiert keinen bestimmten Termin.
  6. Für Verzögerungen oder Terminänderungen durch Behörden, Prüfstellen, Prüferausfälle, höhere Gewalt oder andere außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fahrschule liegende Umstände haftet die Fahrschule nicht.
  7. Wird eine Prüfung aufgrund eines vom Fahrschüler zu vertretenden Umstandes nicht durchgeführt, können vereinbarte Vorstellungsentgelte und Fremdgebühren berechnet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 18 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen und Entgelte sind zu den vereinbarten oder in der Rechnung bezeichneten Zeitpunkten fällig.
  2. Soweit keine andere Fälligkeit vereinbart wurde, sind einzelne Fahrstunden spätestens am Tag ihrer Durchführung zu bezahlen.
  3. Entgelte für die Vorstellung zur Prüfung sowie sämtliche bis dahin fälligen Forderungen müssen spätestens drei Werktage vor dem Prüfungstermin vollständig eingegangen sein, sofern die Forderungen und ihre Fälligkeit rechtzeitig mitgeteilt wurden.
  4. Behörden- und Prüfstellengebühren zahlt der Fahrschüler unmittelbar an den jeweiligen Empfänger, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  6. Bei offenen, fälligen Forderungen kann die Fahrschule weitere Leistungen im Rahmen eines bestehenden gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts bis zur Zahlung zurückhalten.
  7. Die Fahrschule kann vor Durchführung weiterer Leistungen angemessene Abschlags- oder Vorauszahlungen verlangen.

§ 19 Kündigung durch den Fahrschüler

  1. Der Fahrschüler kann den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen kündigen.
  2. Die Kündigung soll aus Beweisgründen in Textform erfolgen.
  3. Bei Vertragsbeendigung werden sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen und entstandenen Forderungen abgerechnet.
  4. Die Fahrschule kann Ersatz der ihr tatsächlich entstandenen und gesetzlich ersatzfähigen Aufwendungen verlangen.
  5. Wird ein pauschaliertes Kündigungsentgelt vereinbart, muss dieses angemessen sein, ersparte Aufwendungen berücksichtigen und dem Fahrschüler den Nachweis ermöglichen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  6. Ein gesetzlicher Widerruf wird nicht allein mit einer pauschalen Verwaltungs- oder Vertragsstrafe belastet.

§ 20 Kündigung durch die Fahrschule

  1. Die Fahrschule kann den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen.
  2. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Fahrschüler:
    a) wiederholt gegen sicherheitsrelevante Anweisungen verstößt,
    b) Personen oder Sachen erheblich gefährdet,
    c) wiederholt ohne ausreichende Entschuldigung Termine nicht wahrnimmt,
    d) trotz Fälligkeit und Mahnung erhebliche Zahlungsrückstände nicht ausgleicht,
    e) unter Alkohol-, Drogen- oder sonstigem berauschendem Einfluss erscheint,
    f) Mitarbeiter, Fahrlehrer oder andere Personen beleidigt, bedroht oder angreift,
    g) vorsätzlich erhebliche Falschangaben macht oder
    h) eine sichere und vertrauensvolle Fortsetzung dauerhaft unmöglich macht.
  3. Bei behebbaren Pflichtverletzungen erfolgt grundsätzlich zunächst eine Abmahnung und eine angemessene Gelegenheit zur Abhilfe.
  4. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn:
    a) eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt,
    b) eine Fortsetzung unzumutbar ist oder
    c) eine Verhaltensänderung offensichtlich nicht zu erwarten ist.
  5. Bis zur Beendigung erbrachte Leistungen und entstandene Forderungen werden abgerechnet.

§ 21 Fahrschulwechsel und Ausbildungsnachweise

  1. Bei Beendigung der Ausbildung oder Fahrschulwechsel erhält der Fahrschüler die gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Bereits erbrachte und dokumentierte Ausbildungsleistungen werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bescheinigt.
  3. Die Herausgabe gesetzlich vorgeschriebener Nachweise darf nicht allein wegen offener Zahlungsforderungen verweigert werden, soweit eine gesetzliche Herausgabepflicht besteht.
  4. Offene Zahlungsforderungen bleiben hiervon unberührt.

§ 22 Betriebsstörungen, Krankheit und höhere Gewalt

  1. Die Fahrschule darf Termine aus wichtigem Grund absagen oder verschieben.
  2. Wichtige Gründe sind insbesondere:
    a) Krankheit oder Ausfall eines Fahrlehrers,
    b) Defekt oder Unfall eines Ausbildungsfahrzeugs,
    c) gefährliche Wetter- oder Straßenverhältnisse,
    d) behördliche Maßnahmen,
    e) Ausfall der Prüfstelle,
    f) höhere Gewalt oder
    g) sonstige unvorhersehbare Betriebsstörungen.
  3. Die Fahrschule informiert den Fahrschüler so früh wie möglich und bietet einen Ersatztermin an.
  4. Für eine durch die Fahrschule abgesagte und nicht durchgeführte Fahrstunde wird kein Fahrstundenentgelt berechnet.

§ 23 Haftung

  1. Die Fahrschule haftet unbeschränkt:
    a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
    b) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
    d) bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie,
    e) nach dem Produkthaftungsgesetz und
    f) in sonstigen gesetzlich zwingenden Fällen.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die Fahrschule nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Fahrschüler regelmäßig vertrauen darf.
  4. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  5. Die Haftungsregelungen gelten entsprechend für Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Fahrschule.
  6. Die Fahrschule haftet nicht für eigenständige Entscheidungen und Leistungen von Behörden, Prüfstellen, Prüfern oder sonstigen selbstständigen Dritten, soweit diese nicht als Erfüllungsgehilfen der Fahrschule tätig werden.
  7. Während der praktischen Ausbildung besteht für das eingesetzte Fahrzeug der gesetzlich vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsschutz.

§ 24 Kommunikation und Erreichbarkeit

  1. Organisatorische Mitteilungen können insbesondere per Brief, E-Mail, Messenger oder Fahrschulverwaltungsprogramm erfolgen.
  2. Rechtlich erhebliche Erklärungen sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen.
  3. Nachrichten, die außerhalb der bekannt gegebenen Geschäfts- und Erreichbarkeitszeiten eingehen, werden grundsätzlich erst während der nächsten Erreichbarkeitszeit bearbeitet.
  4. Zwingende gesetzliche Regelungen über den Zugang von Erklärungen bleiben unberührt.
  5. Änderungen der Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sind der Fahrschule unverzüglich mitzuteilen.

§ 25 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet.
  2. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung der Fahrschule.
  3. Daten können im gesetzlich zulässigen Umfang insbesondere an Fahrerlaubnisbehörden, Prüfstellen, Abrechnungsdienstleister und sonstige berechtigte Stellen übermittelt werden.
  4. Bild-, Video- oder Tonaufnahmen zu Werbezwecken werden nur aufgrund einer gesonderten Einwilligung genutzt, soweit keine andere gesetzliche Grundlage besteht.

§ 26 Gesetzliches Widerrufsrecht

  1. Bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume der Fahrschule geschlossen werden, kann ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen.
  2. Über ein bestehendes Widerrufsrecht wird der Fahrschüler gesondert belehrt.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen keine gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung.
  4. Verlangt der Fahrschüler ausdrücklich, dass die Ausbildung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, gelten für bereits erbrachte Leistungen die gesetzlichen Vorschriften über den Wertersatz.

§ 27 Streitbeilegung

Die Fahrschule ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

§ 28 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
  3. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
  4. Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Fahrschule Gerichtsstand.

§ 29 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Ausbildungsvertrages sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen.
  2. Individuell getroffene Vereinbarungen bleiben unabhängig davon wirksam.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  4. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Hinweis unterhalb der AGB

Hinweis: Maßgeblich für den jeweiligen Ausbildungsvertrag sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirksam vereinbarten Bedingungen und Entgelte. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht rückwirkend für bereits bestehende Verträge, sofern sie nicht ausdrücklich und wirksam vereinbart wurden.

Zusätzlich in den Ausbildungsvertrag aufnehmen

Vertragsdauer und Preisbindung:
Dieser Ausbildungsvertrag wird für eine feste Dauer von sechs Monaten ab Vertragsschluss geschlossen. Er endet danach automatisch, ohne dass es einer Kündigung, Erinnerung oder sonstigen gesonderten Mitteilung durch die Fahrschule bedarf. Die vereinbarten Preise bleiben während dieser sechs Monate unverändert. Eine Fortsetzung der Ausbildung erfolgt nur aufgrund einer neuen Vereinbarung und zu den dann geltenden Entgelten und Geschäftsbedingungen.

Thomas Schaal.
Fahrschule BANANE
Verkehrspädagogischer Seminarleiter Asf und FES
Ausbildungsfahrlehrer
Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent
73614 Schorndorf Schulstr.18
Telefon:
+49718122600
Mobil und Whatsapp: +4915123568073
Email:
thomas.schaal@email.de
thomas.schaal@schorndorf.de

Bitte alle Terminabsprachen bestätigen.
(Fahrstunden & Prüfungen)
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www.fahrschule-banane.de

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